LAG Köln - Urteil vom 29.06.2020
2 Sa 632/19
Normen:
TV-L § 12;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 11
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2072/19

Eingruppierung eines Mitarbeiters bei einer gerichtlichen Serviceeinheit

LAG Köln, Urteil vom 29.06.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 632/19

DRsp Nr. 2020/11756

Eingruppierung eines Mitarbeiters bei einer gerichtlichen Serviceeinheit

Die Betreuung und Bearbeitung der einem Servicemitarbeiter zugewiesenen Aktenvorgänge vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens stellt einen Arbeitsvorgang dar. Arbeitsergebnis ist die Funktionsfähigkeit der Geschäftsstelle mit den dazugehörigen Teiltätigkeiten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 04.10.2019 - 1 Ca 2072/19 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 12;

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Arbeitsvergütung aus dem zum 30.06.2019 beendeten Arbeitsverhältnis.