LAG Köln - Urteil vom 30.09.2015
11 Sa 991/14
Normen:
TVöD -Bund EG 9; TVöD -Bund EG 10;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2432/14

Eingruppierung eines mit der Bewilligung von Zuwendungen, der Projektsteuerung und der Prüfung von Verwendungsnachweisen betrauten Sachbearbeiters beim Bundesverwaltungsamt nach dem TVöD-Bund

LAG Köln, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 991/14

DRsp Nr. 2016/10429

Eingruppierung eines mit der Bewilligung von Zuwendungen, der Projektsteuerung und der Prüfung von Verwendungsnachweisen betrauten Sachbearbeiters beim Bundesverwaltungsamt nach dem TVöD -Bund

Zum Heraushebungsmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung"

Ein mit der Bewilligung von Zuwendungen, der Projektsteuerung und der Prüfung von Verwendungsnachweisen betrauter Sachbearbeiter beim Bundesverwaltungsamt ist nach der Entgeltgruppe 9 TVöD -Bund einzugruppieren.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.08.2014 - 5 Ca 2432/14 - abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD -Bund EG 9; TVöD -Bund EG 10;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung.

Der Kläger ist seit dem September 1991 bei der Beklagten im Bundesverwaltungsamt (BVA) beschäftigt. Seit dem Juli 2006 erfolgt sein Einsatz als Sachbearbeiter im Referat . Er ist im Wesentlichen mit der Bewilligung von Zuwendungen, der Projektsteuerung und der Prüfung von Verwendungsnachweisen betraut. Im Referat des Klägers wird kein Grundsatzsachbearbeiter beschäftigt. Die Beklagte vergütet den Kläger nach der Entgeltgruppe (EG) 9 TVöD -Bund.

1. 2. a) b) 1. 2.