BGB § 611 Abs. 1; ERA § 2 Nr. 2; ERA § 2 Nr. 3; ERA § 2 Nr. 4; ERA § 3 Nr. 1; ERA § 3 Nr. 2; ERA § 4; ERA-ETV § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1422/08
Eingruppierung eines Messmaschinenanwenders in der Metall- und Elektroindustrie; Umfang arbeitsgerichtlicher Prüfung der Eingruppierungsvoraussetzungen bei Einrichtung Vorhandenseins einer paritätischen Kommission; unbegründete Eingruppierungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu Eingruppierungsmerkmalen
LAG Hamm, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 14 Sa 1868/08
DRsp Nr. 2010/2407
Eingruppierung eines Messmaschinenanwenders in der Metall- und Elektroindustrie; Umfang arbeitsgerichtlicher Prüfung der Eingruppierungsvoraussetzungen bei Einrichtung Vorhandenseins einer paritätischen Kommission; unbegründete Eingruppierungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu Eingruppierungsmerkmalen
1. Die Überprüfung der Eingruppierungsvoraussetzungen nach §§ 2 und 3 sowie der Anlage 1a des Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 (ERA) unterliegt aufgrund des Vorhandenseins einer paritätischen Kommission sowie der von ihr getroffenen Entscheidung nach § 7 ERA-ETV nicht einem nach §§ 317 bis 319BGB, § 101ArbGG eingeschränktem Rahmen auf offenbare Unrichtigkeit des Ergebnisses und auf Verfahrensverstöße sondern erstreckt sich auf alle Tatbestandsmerkmale der Eingruppierung.
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