LAG Hamm - Urteil vom 15.09.2009
14 Sa 1868/08
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ERA § 2 Nr. 2; ERA § 2 Nr. 3; ERA § 2 Nr. 4; ERA § 3 Nr. 1; ERA § 3 Nr. 2; ERA § 4; ERA-ETV § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1422/08

Eingruppierung eines Messmaschinenanwenders in der Metall- und Elektroindustrie; Umfang arbeitsgerichtlicher Prüfung der Eingruppierungsvoraussetzungen bei Einrichtung Vorhandenseins einer paritätischen Kommission; unbegründete Eingruppierungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu Eingruppierungsmerkmalen

LAG Hamm, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 14 Sa 1868/08

DRsp Nr. 2010/2407

Eingruppierung eines Messmaschinenanwenders in der Metall- und Elektroindustrie; Umfang arbeitsgerichtlicher Prüfung der Eingruppierungsvoraussetzungen bei Einrichtung Vorhandenseins einer paritätischen Kommission; unbegründete Eingruppierungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu Eingruppierungsmerkmalen

1. Die Überprüfung der Eingruppierungsvoraussetzungen nach §§ 2 und 3 sowie der Anlage 1a des Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 (ERA) unterliegt aufgrund des Vorhandenseins einer paritätischen Kommission sowie der von ihr getroffenen Entscheidung nach § 7 ERA-ETV nicht einem nach §§ 317 bis 319 BGB, § 101 ArbGG eingeschränktem Rahmen auf offenbare Unrichtigkeit des Ergebnisses und auf Verfahrensverstöße sondern erstreckt sich auf alle Tatbestandsmerkmale der Eingruppierung.