LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.03.2015
6 Sa 407/13
Normen:
ETV-BBG § 3 Abs. 1; ETV-BBG § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 26.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 35/13

Eingruppierung eines Maschinisten mit Wartungs- und Instandsetzungsaufgaben an einer Schienenfräsmaschine

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.03.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 407/13

DRsp Nr. 2015/15772

Eingruppierung eines Maschinisten mit Wartungs- und Instandsetzungsaufgaben an einer Schienenfräsmaschine

1. Die Tätigkeit eines Maschinisten, der eine Schienenfräsmaschine zu warten und Instand zu halten hat, erfüllt nicht das tarifliche Merkmal "selbständiges Bedienen von Hochleistungsgroßbaumaschinen" der "Tätigkeitsgruppe Maschinentechnik/Werkstätten" der Vergütungsgruppe 3 (§ 3 ETV-BBG); "Bedienung einer Maschine" bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch deren Einsatz zu dem bestimmungsgemäßen Zweck und nicht die Vornahme von Wartungs- und Reparaturarbeiten. 2. Wartungs- und Reparaturarbeiten sind durch eigenständige Begriffe sprachlich bestimmt, insbesondere wenn nach der Systematik des Tarifvertrags (ETV-BBG) mehrfach zwischen "Maschinenbediener" und "Instandhaltungstätigkeiten" unterschieden wird. 3. Der ETV-BBG gewährt dem Grunde nach keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung nach Vergütungsgruppe 4 oberhalb der in der Entgelttabelle definierten Erfahrungsstufen, da die Tarifvertragsparteien an keiner Stelle des ETV-BBG Voraussetzungen aufgestellt haben, wann ein Arbeitnehmer dem sich an die vorgegebenen Erfahrungsstufen anschließenden Leistungsbereich zuzuordnen ist; das Erreichen des Leistungsbereiches wird weder in zeitlicher noch qualitativer Hinsicht definiert.