LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.03.2015
6 Sa 382/13
Normen:
ETV-BBG § 3 Abs. 1; ETV-BBG § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stendal, vom 11.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1639/12

Eingruppierung eines Maschinisten mit Wartungs- und Instandsetzungsaufgaben an einer Schienenfräsmaschine

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.03.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 382/13

DRsp Nr. 2015/15771

Eingruppierung eines Maschinisten mit Wartungs- und Instandsetzungsaufgaben an einer Schienenfräsmaschine

I. Das Bedienen von Hochleistungsgroßbaumaschinen i. S. d. VG 3 ETV setzt voraus, dass der Arbeitnehmer überwiegend die Maschine im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs - hier Abfräsen von Schienen - bedient. Das Ausführen von Wartungs- und Reinigungsarbeiten zählt hierzu nicht. II. Allein aus der Festlegung eines Leistungsbereichs und Zuordnung eines Vergütungsrahmens in der Entgelttabelle des ETV BBG ergibt sich kein Anspruch des bisher in die höchste Erfahrungsstufe eingruppierten Arbeitnehmers auf Vergütung aus dem Leistungsbereich.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 11.07.2013 - 1 Ca 1639/12 E - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 11.07.2013 - 1 Ca 1639/12 E - teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Die Revision wird für den Kläger, soweit er mit dem Hauptantrag unterlegen ist, zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

ETV-BBG § 3 Abs. 1; ETV-BBG § 3 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über tarifliche Vergütungsansprüche.