LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.04.2015
17 Sa 833/14
Normen:
Entgeltrahmenabkommen für die Hessische Metallindustrie;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 308/13

Eingruppierung eines Maschinenbedieners nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Hessische Metallindustrie

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.04.2015 - Aktenzeichen 17 Sa 833/14

DRsp Nr. 2016/13642

Eingruppierung eines Maschinenbedieners nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Hessische Metallindustrie

Orientierungssätze: Einzelfall

Die Voraussetzungen der Eingruppierung eines Maschinenbedieners in die Entgeltgruppe E4 gem. § 5 Abs. 4 ERA liegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer selbst vorträgt, dass die benötigte Einarbeitungszeit für die von ihm bediente Maschine bei 6-12 Monaten liegt, wohingegen die Eingruppierung in Entgeltgruppe E4 Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, wie sie in der Regel durch eine mindestens zweijährige fachspezifische Ausbildung erworben werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 11. April 2014, 2 Ca 308/13, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Entgeltrahmenabkommen für die Hessische Metallindustrie;

Tatbestand