LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.01.2020
8 Sa 264/19
Normen:
TV AL II § 51; TV AL II § 56;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 143/19

Eingruppierung eines Malers und Lackierers nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 264/19

DRsp Nr. 2020/6668

Eingruppierung eines Malers und Lackierers nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

1. Eine Höhergruppierung eines Malers und Lackierers von der Lohngruppe 5 in die Lohngruppe 6 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland setzt insbesondere voraus, dass die Tätigkeit selbständig ausgeübt wird, d.h. ohne fachliche Anweisung im Einzelfall und ohne Aufsicht. Insoweit muss der Arbeitnehmer darlegen, inwiefern er seine Arbeitstätigkeit über das von einem Malergesellen üblicherweise zu erwartende Maß hinaus selbständig erbringt und nicht nur einzelne Arbeitsschritte selbständig vornimmt. 2. Daraus, dass die Vorarbeiter nicht ständig an jeder der Baustellen sein können, ergibt sich nicht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung selbständig erbringt. Insbesondere genügt nicht die Darlegung lediglich negativer Tätigkeitsmerkmale in Form des Fehlens von Einzelanweisungen und einer Aufsicht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14. Mai 2019 - 3 Ca 143/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV AL II § 51; TV AL II § 56;

Tatbestand

1. 2.