LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.07.2014
7 Sa 515/13
Normen:
TVAL II § 51 Ziff. 1; TVAL II § 51 Ziff. 3 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 538/13

Eingruppierung eines Malers und Lackierers bei den US-Stationierungsstreitkräftenunbegründete Eingruppierungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zu den Zeitanteilen seiner Tätigkeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.07.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 515/13

DRsp Nr. 2014/16132

Eingruppierung eines Malers und Lackierers bei den US-Stationierungsstreitkräften unbegründete Eingruppierungsklage bei unzureichenden Darlegungen des Arbeitnehmers zu den Zeitanteilen seiner Tätigkeiten

1. Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt es dem Arbeitnehmer, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen die rechtliche Schlussfolgerung möglich ist, dass er die für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. 2. Die Prüfung, ob ein Tätigkeitsmerkmal durch die "überwiegende Tätigkeit" des Arbeitnehmers (§ 51 Ziff. 3 TVAL II) erfüllt ist, erfordert zunächst die Feststellung, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere voneinander trennbare Tätigkeiten ausübt; bei der Ausübung mehrerer voneinander trennbarer Tätigkeiten müssen die Teiltätigkeiten mit qualifizierenden Anforderungen den überwiegenden Teil der Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Anspruch nehmen.