LAG Köln - Urteil vom 06.02.2007
9 Sa 1168/06
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; Eingruppierungserlasse des Kultusministers des Landes NRW; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 1243/06

Eingruppierung eines Lehrers griechischer Herkunft aufgrund Gleichbehandlungsgrundsatz bei Erteilung muttersprachlichen Unterrichts

LAG Köln, Urteil vom 06.02.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 1168/06

DRsp Nr. 2007/9723

Eingruppierung eines Lehrers griechischer Herkunft aufgrund Gleichbehandlungsgrundsatz bei Erteilung muttersprachlichen Unterrichts

1. Die mit den Eingruppierungserlassen aufgestellten Vergütungsrichtlinien sind ermessensfehlerhaft, soweit sie regeln, dass Lehrer ausländischer Herkunft mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die muttersprachlichen Unterricht erteilen, selbst nach Erwerb der Lehramtsbefähigung erst nach sechsjähriger Bewährung in die Vergütungsgruppe III BAT einzustufen sind. 2. Bei einer Regelung, die an die Bewährung anknüpft, muss ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung gegeben sein; dies gilt auch, soweit zwischen Angestellten ohne Befähigung für die Beamtenlaufbahn (Nichterfüller) und Angestellten mit entsprechender Befähigung (Erfüller) differenziert wird. 3. Es ist sachfremd, einen besser qualifizierten Angestellten durch eine Bewährungsregelung schlechter zu stellen.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; Eingruppierungserlasse des Kultusministers des Landes NRW; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.