LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.07.2020
7 Sa 501/19
Normen:
TVG § 1; MTV Einzel- und Versandhandel RP;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1476/18

Eingruppierung eines Lagerarbeiters aufgrund des Manteltarifvertrages für die Betriebe des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 501/19

DRsp Nr. 2020/15790

Eingruppierung eines Lagerarbeiters aufgrund des Manteltarifvertrages für die Betriebe des Einzel- und Versandhandels Rheinland-Pfalz

1. Ein Lagerarbeiter, der Ware anzunehmen, den Barcode einzuscannen, die Lieferung zu zählen und zu überprüfen, den Barcode auf der Ware anzubringen, diesen in die Maske der EDV aufzunehmen und die Ware zu entpacken hat, wird als Arbeiter und nicht als Angestellter tätig, da körperliche Fertigkeiten und Geschicklichkeiten erforderlich sind und die Tätigkeit körperlich beanspruchend ist. 2. Die Unterscheidung der Eingruppierung von Angestellten in Gehaltsgruppen und Arbeitern in Lohngruppen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn differenzierte tarifliche Vergütungsregelungen stellen bei der gebotenen typisierenden Betrachtung keinen Gleichheitsverstoß dar.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. September 2019, Az.: 2 Ca 1476/18, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 1; MTV Einzel- und Versandhandel RP;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

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