I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 30.07.2014 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Anwendbarkeit von Tarifverträgen und die Zahlung einer hieraus resultierenden Entgeltdifferenz.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.10.2000 als Krankenpfleger beschäftigt.
In dem zuletzt am 15.11.2002 noch mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem Land Brandenburg, schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag (Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 14f) heißt es:
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