LAG Bremen - Urteil vom 11.08.2009
1 Sa 175/08
Normen:
BAT § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1; TVÜ-VKA § 6 Abs. 6; TVÜ-VKA § 8 Abs. 2; TV-Ärzte/VKA § 15 Abs. 2; TV-Ärzte/VKA § 16 Buchst. c;
Vorinstanzen:
ArbG Bremerhaven - 10 Ca 10421/07 - 3.7.2008,

Eingruppierung eines Krankenhausarztes; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zum Umfang eigener Verantwortlichkeit

LAG Bremen, Urteil vom 11.08.2009 - Aktenzeichen 1 Sa 175/08

DRsp Nr. 2010/10553

Eingruppierung eines Krankenhausarztes; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zum Umfang eigener Verantwortlichkeit

1. Eine Leitungstätigkeit kann grundsätzlich einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des § 22 BAT darstellen, wenn die Aufgabe des Arbeitnehmers in der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der gesamten Einheit durch eine koordinierende Leitung besteht; diese Leitungstätigkeit kann jedoch nicht in gesonderte Arbeitsvorgänge aufgeteilt werden, da die koordinierende Leitungstätigkeit in einem inneren Zusammenhang steht, der eine getrennte Bewertung ausschließt. 2. Konzeptionelle Planung kann nicht ohne weiteres als Leitungstätigkeit eingeordnet werden. 3. Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich; aus diesem Grunde hat der klagende Angestellte nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen sondern Tatsachen darzulegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen.