LAG Hamm - Urteil vom 23.09.2020
3 Sa 433/20
Normen:
TVöD § 12 Abs. 2 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1401/18

Eingruppierung eines kommunalen VollziehungsbeamtenBerufliche Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang

LAG Hamm, Urteil vom 23.09.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 433/20

DRsp Nr. 2021/1025

Eingruppierung eines kommunalen Vollziehungsbeamten Berufliche Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang

Selbständige Leistung meint nicht selbständiges Arbeiten. Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erfordern eine persönliche, geistige Initiative mit eigener Beurteilung und Entschließung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 30.1.2020,1 Ca 1401/18 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Bezeichnung der Entgeltgruppe in Ziffer 1 des Tenors wie folgt lautet:

Entgeltgruppe 9a des Teils A Abschnitt 1 Ziffer 3 der Anlage 1 zu § 12 TVöD -VKA (Entgeltordnung TVöD -VKA).

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 12 Abs. 2 S. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger, der eine dreijährige Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter absolviert hat, ist seit dem 1.5.2011 bei der beklagten Stadt (Beklagte) als kommunaler Vollziehungsbeamter beschäftigt. Zudem übt er aufgrund eines Gestellungsvertrags diese Tätigkeit auch für die Stadt C aus.

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