Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 30.1.2020,
Entgeltgruppe 9a des Teils A Abschnitt 1 Ziffer 3 der Anlage 1 zu § 12 TVöD -VKA (Entgeltordnung TVöD -VKA).
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger, der eine dreijährige Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter absolviert hat, ist seit dem 1.5.2011 bei der beklagten Stadt (Beklagte) als kommunaler Vollziehungsbeamter beschäftigt. Zudem übt er aufgrund eines Gestellungsvertrags diese Tätigkeit auch für die Stadt C aus.
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