Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 07.04.2017, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers in der Zeit vom 03.08.2011 bis 31.12.2014.
Der Kläger ist bei der beklagten Verbandsgemeinde seit dem 01.12.2007 als Angestellter beschäftigt. Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des TVöD in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Mit Organisationsverfügung vom 25.06.2010 wurden dem Kläger folgende Aufgaben bzw. Funktionen übertragen:
Aufgaben und Funktionen | |
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