LAG München - Urteil vom 19.09.2012
5 Sa 284/12
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 22.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 8856/07

Eingruppierung eines KlinikarztesUnbegründete Feststellungsklage eines Oberarztes bei fehlender Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik

LAG München, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 284/12

DRsp Nr. 2015/2790

Eingruppierung eines Klinikarztes Unbegründete Feststellungsklage eines Oberarztes bei fehlender Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik

Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Anästhesiologie trägt der Kläger keine medizinische Verantwortung für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik und ist deshalb nicht als Oberarzt im Sinne des § 12 Entgeltgruppe Ä3 TV-Ärzte/TdL einzugruppieren.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22.07.2008 - Az. 14 Ca 8856/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der zwischenzeitlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Kläger tarifrechtlich nach der Entgeltgruppe Ä 3 gemäß § 12 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (im Folgenden: TV-Ärzte/TdL) vom 30.10.2006 zu vergüten war und auch darüber, ob ihm der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits eine entsprechende Vergütung zugesagt hat.

Der Kläger ist ausgebildeter Facharzt für G. und war seit 01.03.1976 beim Beklagten im F. (im Folgenden: Klinikum) beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag vom 14.06.1976, Bl. 439 f. d.A.).