LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.10.2010
26 Sa 1117/10
Normen:
TV-BA § 14 Abs. 1; TV-BA § 14 Abs. 2; TV-BA § 15 Abs. 1; TV-BA § 17; TV-BA § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 50 Ca 17148/09

Eingruppierung eines IT-Service-Mitarbeiters bei der Bundesagentur für Arbeit; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 26 Sa 1117/10

DRsp Nr. 2011/6556

Eingruppierung eines IT-Service-Mitarbeiters bei der Bundesagentur für Arbeit; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers

1. Arbeitsaufgaben genügen den Anforderungen für eine Einstufung in eine bestimmte Tätigkeitsebene auch dann, wenn nicht sämtliche Kernaufgaben des maßgeblichen Tätigkeits- und Kompetenzprofils (TuK) erfüllt werden (in diesem Sinne auch BAG 12. Mai 2010 - 10 AZR 545/09 - NZA-RR 2010, 588, Rn. 20). 2. Die tariflichen Eingruppierungsvorschriften des TV-BA sehen - anders als die Vorgängerreglung - keinen konkreten zeitlichen Rahmen mehr für die Erfüllung der jeweiligen höherwertigen Aufgaben vor. Anders als vor dem 1. Januar 2006 sind die Voraussetzungen für ein Eingruppiertsein in der höheren Vergütungsgruppe nicht bereits erfüllt, wenn die höherwertige Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang in einem Arbeitsvorgang vorkommt, der seinerseits nur 50 vH. der Arbeitszeit ausmacht. Vielmehr müssen die in der jeweiligen TuK genannten Kernaufgaben zur übertragenen Arbeitsaufgabe gehören. Die Kernaufgaben müssen der Gesamttätigkeit das Gepräge geben.