LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.06.2018
7 Sa 503/17
Normen:
TVöD Entgeltgruppe 8; TVöD Entgeltgruppe 9;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1487/16

Eingruppierung eines in Ausländerangelegenheiten tätigen Verwaltungsfachangestellten nach dem TVöDAnforderungen an die Substantiierung einer Höhergruppierungsklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 503/17

DRsp Nr. 2018/17739

Eingruppierung eines in Ausländerangelegenheiten tätigen Verwaltungsfachangestellten nach dem TVöD Anforderungen an die Substantiierung einer Höhergruppierungsklage

Ein Arbeitnehmer hat zur Begründung einer Höhergruppierungsklage grundsätzlich alle Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er jeweils die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Eine stichwortartige Umschreibung der Tätigkeiten reicht jedenfalls dann nicht aus, soweit sie nicht erkennen lässt, auf welchen Zeitpunkt sie sich bezieht und Zeitanteile für die einzelnen Tätigkeiten nicht angibt, so dass die tarifliche Wertigkeit der Tätigkeit des Klägers insgesamt nicht erkennbar ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. Juli 2017, Az.: 9 Ca 1487/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD Entgeltgruppe 8; TVöD Entgeltgruppe 9;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.