LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 19.01.2022
5 TaBV 8/21
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 18.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 6/20

Eingruppierung eines Haustechnikers im MuseumTVöD-Entgeltgruppe für Haustechniker im öffentlichen DienstBesonders hochwertige Tätigkeiten im tariflichen Sinn bei überobligatorischen Kenntnissen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 5 TaBV 8/21

DRsp Nr. 2022/3133

Eingruppierung eines Haustechnikers im Museum TVöD -Entgeltgruppe für Haustechniker im öffentlichen Dienst Besonders hochwertige Tätigkeiten im tariflichen Sinn bei überobligatorischen Kenntnissen

1. Die Tätigkeit eines Haustechnikers in einem Museum, der sicherheitstechnische Anlagen betreut, kann erhöhte Anforderungen an das Überlegungsvermögen und an das fachliche Geschick stellen, sodass es sich um hochwertige Arbeiten im Sinne der Entgeltgruppe 6 Teil A, Abschnitt I, Ziffer 2 der Entgeltordnung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD -V) handelt. 2. Besonders hochwertige Arbeiten im tariflichen Sinne erbringt ein Haustechniker regelmäßig erst dann, wenn die Fachkenntnisse des einschlägigen Ausbildungsberufs für die Tätigkeiten nicht mehr ausreichen, sondern weitergehende, insbesondere fachübergreifende, Kenntnisse nötig sind.

1. Die Beschwerde des Betriebsrats (Beteiligter zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 18.05.2021 - 1 BV 6/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Eingruppierung eines Haustechnikers in einem Museum.