LAG München - Urteil vom 25.04.2013
3 Sa 1037/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 5138/12

Eingruppierung eines Gewerkschaftssekretärs aufgrund Gesamtbetriebsvereinbarung

LAG München, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 1037/12

DRsp Nr. 2013/13855

Eingruppierung eines Gewerkschaftssekretärs aufgrund Gesamtbetriebsvereinbarung

Die Stufe 1 der Entgeltgruppe 7 der Gesamtbetriebsvereinbarung über ein Entgeltsystem für v. vom 01.01.2008 ist eine Zeitstufe, die eine dreijährige Ausübung der Tätigkeit eines Gewerkschaftssekretärs voraussetzt.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München, AZ: 25 Ca 5138/12, vom 16.10.2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers bis 28.02.2013 und Differenzvergütungszahlung.