LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 03.04.2012
5 Sa 238/11
Normen:
TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 23.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 164/11

Eingruppierung eines gewerblichen Arbeitnehmers in der Brot- und Backwarenindustrie; Begriff des Kommissionierens

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.04.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 238/11

DRsp Nr. 2012/20185

Eingruppierung eines gewerblichen Arbeitnehmers in der Brot- und Backwarenindustrie; Begriff des Kommissionierens

1. Unter "Kommissionieren" im Sinne des entsprechenden Regelbeispiels in der Tarifgruppe D des Entgeltrahmentarifvertrages für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Auszubildenden der Brot- und Backwarenindustrie und Großbäckereien in den fünf neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost vom 26. Februar 1991 versteht man ein Zusammenstellen von Waren nach Aufträgen aus einem Lagerbestand (so auch schon BAG 23. April 1997 - 10 AZR 903/95 - unter Berufung auf Gablers Wirtschaftslexikon Stichwort "Kommissionierung", dort allerdings zu einem Tarifvertrag aus dem Groß- und Außenhandel). 2. Unter "Anlernen" im Sinne des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals ("Oberbegriff" im Sprachgebrauch des Tarifvertrages) der Tarifgruppe D des vorerwähnten Tarifvertrages ist die systematische Vermittlung von Grundfertigkeiten zu verstehen, die für eine Mehrzahl von Arbeitsplätzen im Betrieb benötigt wird. Das Anlernen geht daher über die bloße Einweisung in den Arbeitsplatz hinaus; sie geht aber auch über die in der Tarifgruppe C erwähnte "Einarbeitung" hinaus. Ähnlich wie eine Berufsausbildung wird beim "Anlernen" betrieblich erforderliches Wissen systematisch vermittelt.

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.