BAG - Urteil vom 10.07.1996
4 AZR 148/95
Normen:
AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes) Vorbemerkungen Ziff. 1; LBesGLBesG BW (Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg) Landesbesoldungsordnung A; LVO BW (Landeslaufbahnverordnung Baden-Württemberg) § 30 Abs. 1, § 49 Abs. 6 ; Lehrerrichtlinien BW (Baden-Württemberg - vom 3. August 1992 - K.u.U. S. 499) Nr. 2.1, 2.3;
Fundstellen:
BB 1996, 2364
NZA-RR 1997, 79
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Mannheim - Kammern Heidelberg - Urteil vom 24. Januar 1994 - 8 Ca 548/93 -,
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - Urteil vom 13. September 1994 - 14 Sa 67/94 -,

Eingruppierung eines Gewerbeschulrats in Baden-Württemberg

BAG, Urteil vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 4 AZR 148/95

DRsp Nr. 1996/28768

Eingruppierung eines Gewerbeschulrats in Baden-Württemberg

»1. Der Gewerbeschulrat im Angestelltenverhältnis mit der Befähigung für ein Lehramt des gehobenen Dienstes an gewerblichen Berufs- und Berufsfachschulen im Land Baden-Württemberg ist dem Gewerbeschulrat im Beamtenverhältnis im gehobenen Dienst der Besoldungsgruppe A 13 i. S. der Nr. 2. 1 der Richtlinien des Finanzministeriums über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes, auf welche der BAT Anwendung findet, vom 3. August 1992 (K.u.U. S. 499) - Lehrerrichtlinien BW - vergleichbar; er ist damit in die VergGr. II a BAT eingruppiert. 2. Erhebt ein solcher Angestellter Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. I b BAT, die der Besoldungsgruppe A 14 entspricht, muß er zunächst einmal die Voraussetzungen der §§ 30 Abs. 1, 49 Abs. 6 LVO BW für die Verleihung eines Amtes des höheren Dienstes erfüllen; danach muß er u. a. nach seinen bisherigen Leistungen für die Verleihung eines Amtes der Laufbahn des höheren Dienstes geeignet erscheinen. 3. Dies ist für den Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. I b BAT nach Nr. 2. 1 der Lehrerrichtlinien BW von dem Angestellten darzulegen.«

Normenkette:

AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes) Vorbemerkungen Ziff. 1; LBesGLBesG BW (Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg) Landesbesoldungsordnung A;