BAG - Urteil vom 10.07.1996
4 AZR 102/95
Normen:
BAT-O § 22, Anlage 1 a Teil II Abschnitt H; TVG § 1 (Tarifverträge: Angestellte an Theater und Bühnen);
Fundstellen:
BB 1996, 2364
NZA 1996, 1328
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Berlin - Urteil vom 26. Juli 1994 - 68 Ca 38103/93 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 03. Januar 1995 - 12 Sa 129/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung eines Gewandmeisters

BAG, Urteil vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 4 AZR 102/95

DRsp Nr. 1996/28785

Eingruppierung eines Gewandmeisters

»1. Zu den regelmäßigen Aufgaben eines Gewandmeisters gehört es, nach den Entwürfen des Bühnen- oder Kostümbildners die Kostüme zu beschaffen oder zuzuschneiden oder deren Anfertigung zu leiten und zu überwachen. 2. Ein Gewandmeister betreut nur dann einen größeren Aufgabenbereich, wenn er funktional zusätzliche Aufgaben verrichtet, die einem Gewandmeister übertragen werden oder quantitativ eine besonders umfangreiche Gewandmeistertätigkeit verrichtet. Hierauf kann noch nicht deswegen geschlossen werden, weil er alle in der Protokollnotiz Nr. 5 aufgezählten Arbeiten verrichtet oder an einer großen Bühne neben weiteren Gewandmeistern tätig ist.«

Normenkette:

BAT-O § 22, Anlage 1 a Teil II Abschnitt H; TVG § 1 (Tarifverträge: Angestellte an Theater und Bühnen);

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines Eingruppierungsprozesses, ob der Kläger als "Gewandmeister mit einem größeren Aufgabenbereich" im Sinne der VergGr. V b Fallgruppe 4 Teil II Abschnitt H der Anlage 1 a zum BAT-O anzusehen ist.