BAT § 22 Abs. 2; TVÜ-L § 17 Abs. 1 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 436/09
Eingruppierung eines Gewässerwartes der Freien und Hansestadt HamburgUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zu dem Eingruppierungsmerkmal vielseitige Fachkenntnisse
LAG Hamburg, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen H 6 Sa 102/11
DRsp Nr. 2016/18110
Eingruppierung eines Gewässerwartes der Freien und Hansestadt HamburgUnbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage bei unzureichenden Darlegungen zu dem Eingruppierungsmerkmal „vielseitige" Fachkenntnisse
1. Die Aufgaben der Gewässerwarte liegen trotz ihrer Spezialität den allgemeinen Verwaltungsaufgaben der betreffenden Behörde keineswegs so fern, als dass allein deswegen eine Tariflücke angenommen werden muss.2. Zu den behördlichen Aufgaben des Bauamtes im Zusammenhang mit dem Wasserbaurevier gehört auch die Deichunterhaltung und Gewässerpflege und damit auch die Überprüfung der Gewässersicherheit. Damit besteht trotz des speziellen Aufgabenzuschnitts ein enger Bezug der rechtserheblichen Aufgaben der Gewässerwarte zu denen des Bauamtes.3. Für die Erfüllung des Merkmals „Vielseitigkeit“ brauchen sich die Fachkenntnisse nur auf den Teilbereich zu beziehen, in dem der Angestellte arbeitet. Dieser Teilbereich muss aber so beschaffen sein, dass er nur mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen bearbeitet werden kann, wozu ein eng abgegrenzter Bereich mit routinemäßigen Arbeiten nicht genügt.4. Stellt der Aufgabenkreis im Verhältnis zum Gesamtgebiet der Verwaltung nur einen eng begrenzten geringen Ausschnitt dar, werden vielseitige Fachkenntnisse nicht benötigt.
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