Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der 1972 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Gebäudereiniger und ist seit dem 01.07.2003 bei der Beklagten beschäftigt (Arbeitsvertrag Bl. 130 - 131 d.A.). Er ist mit wechselnden Aufgaben, aber einem Schwerpunkt in der Glasreinigung eingesetzt.
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