Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 6. April 2008 - 5 Ca 68/08 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger seit 01. November 2006 zustehenden tariflichen Monatsgehalts, sich aus der Frage um die richtige Eingruppierung seiner Tätigkeit ergebende Vergütungsdifferenzen und damit um die Auslegung eines Überleitungstarifvertrages.
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