LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.05.2009
18 Sa 1532/08
Normen:
ÜTV (Flugsicherung) § 7; ÜTV (Flugsicherung) § 8 Abs. 15;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 06.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 68/08
BAG, 4 AZR 492/09,

Eingruppierung eines Fluglotsen nach dem Überleitungstarifvertrag der Deutschen Flugsicherung; Tarifbegriff der Qualifikation als Lotse

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 18 Sa 1532/08

DRsp Nr. 2009/24991

Eingruppierung eines Fluglotsen nach dem Überleitungstarifvertrag der Deutschen Flugsicherung; Tarifbegriff der "Qualifikation als Lotse"

1. Das in §§ 7 und 8 des Überleitungstarifvertrages der dt. Flugsicherung (ÜTV 2007) verwendete Tatbestandsmerkmal: "am 31. Oktober 2006 Beschäftigung (...) auf einer Stelle, die nach dem von der DFS zugrunde gelegten Anforderungsprofil die Qualifikation als Lotse voraussetzte", erfasst nur solche Stellen, für welche eine abgeschlossene Ausbildung als Lotse erforderlich war. 2. Stellen, welche auch mit Bewerbern besetzt werden konnten, die einer Lotsenausbildung gleich zu bewertende Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine (andere) Ausbildung und Berufspraxis erworben hatten, gehören nicht dazu.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 6. April 2008 - 5 Ca 68/08 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ÜTV (Flugsicherung) § 7; ÜTV (Flugsicherung) § 8 Abs. 15;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger seit 01. November 2006 zustehenden tariflichen Monatsgehalts, sich aus der Frage um die richtige Eingruppierung seiner Tätigkeit ergebende Vergütungsdifferenzen und damit um die Auslegung eines Überleitungstarifvertrages.