Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.11.2012 - Aktenzeichen3 Ca 3452/12 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gleichstellung in der Vergütung mit dienstjüngeren Kollegen in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den erstinstanzlichen Tatbestand Bezug genommen. Insbesondere wird hinsichtlich der tarifvertraglich zwischen den Parteien geltenden Regelungen auf die zu den Akten gereichten Tarifverträge Bezug genommen.
Nach klageabweisendem erstinstanzlichen Urteil beantragt der Kläger,
1das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.11.2012-
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