LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.02.2012
2 Sa 560/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BAT § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 666/11

Eingruppierung eines Fernmelders der Bundeswehr bei Übertragung höherwertiger Tätigkeit; unbegründete Feststellungsklage des Arbeitnehmers bei fehlender Zustimmung der zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 560/11

DRsp Nr. 2012/7561

Eingruppierung eines Fernmelders der Bundeswehr bei Übertragung höherwertiger Tätigkeit; unbegründete Feststellungsklage des Arbeitnehmers bei fehlender Zustimmung der zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers

1. Gemäß § 22 BAT erfolgt die Eingruppierung nach der auszuübenden Tätigkeit; eine Klage auf tarifgerechte Vergütung kann deshalb nur erfolgreich sein, wenn im streitigen Anspruchszeitraum mindestens die Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers ausfüllenden Arbeitsvorgänge der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit die Anforderungen des vom Arbeitnehmer für sich in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals erfüllt. 2. Eine Ausübung höherwertiger Tätigkeiten führt (auch in Abstimmung mit dem unmittelbaren Vorgesetzten) nur dann zu einem tariflichen Höhergruppierungsanspruch, wenn eine zumindest stillschweigende Zustimmung der für die Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers vorliegt; dabei obliegt es dem Arbeitnehmer, alle Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die (bei unterstellter Richtigkeit) den Klageantrag begründet erscheinen lassen.