LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.07.2013
4 Sa 1386/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77;
Vorinstanzen:
ArbG Verden, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6/12

Eingruppierung eines Feldinstandhalters aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.07.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 1386/12

DRsp Nr. 2013/20786

Eingruppierung eines "Feldinstandhalters" aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung

1. Hat ein von den Betriebsparteien in einer Gesamtbetriebsvereinbarung ("Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze") im Zusammenhang mit einem Tätigkeitsbeispiel verwendeter Begriff ("Betreiben" von BSS-Komponenten) im technischen Bereich keinen eindeutigen Inhalt und wird er insbesondere auch nicht in DIN-Normen verwandt, ist auf die Erfüllung des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals abzustellen ("bearbeitet selbständig mehr als ein spezielles Segment eines Systems / Netzes / Kundenkreises / Verwaltungsbereiches, d. h.: administriert, analysiert, plant, berät").