BAG - Urteil vom 23.04.1997
10 AZR 675/95
Normen:
MTL II §§ 21, 22; TV Lohngruppen-TdL Lohngr. 9 Fallgr. 18.1;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 21 MTArb
BB 1997, 2384
NZA-RR 1997, 452
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 05.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 219/93
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 03. März 1995 - 13 Sa 691/94 ,

Eingruppierung eines Feinmechanikers im Gesundheitswesen

BAG, Urteil vom 23.04.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 675/95

DRsp Nr. 1997/7198

Eingruppierung eines Feinmechanikers im Gesundheitswesen

»Zentrale Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen im Sinne der Lohngruppe 9 Fallgruppe 18.1 für Arbeiter im Gesundheitswesen des TV Lohngruppen-TdL sind nur solche Einrichtungen oder Anlagen, die die einzelnen Abteilungen - Kliniken - eines Krankenhauses mit dem Gesundheitswesen dienenden technischen Leistungen zentral versorgen, nicht aber solche Anlagen oder Einrichtungen einer einzelnen Abteilung, die der zentralen Behandlung der Patienten aus mehreren Abteilungen dienen.«

Normenkette:

MTL II §§ 21, 22; TV Lohngruppen-TdL Lohngr. 9 Fallgr. 18.1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die richtige Eingruppierung des Klägers.

Dieser steht seit dem 1. Januar 1966 in einem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land. Er ist in der Universitätsklinik der P -Universität M beschäftigt. Dort betreut er seit spätestens 1987 arbeitszeitlich überwiegend die zentralen Anlagen in der Abteilung Strahlentherapie der sog. Strahlenklinik. Diese Abteilung wird zentral geführt und von den einzelnen Kliniken der P -Universität M in Anspruch genommen.