LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.01.2011
3 Sa 1979/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 346/09

Eingruppierung eines Fahrzeuglackierers in das Entgeltsystem eines Haustarifvertrags; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu Tarifmerkmalen der beanspruchten Entgeltgruppe und zur Vergleichbarkeit mit anderen Beschäftigten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.01.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 1979/09

DRsp Nr. 2011/7717

Eingruppierung eines Fahrzeuglackierers in das Entgeltsystem eines Haustarifvertrags; unbegründete Feststellungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu Tarifmerkmalen der beanspruchten Entgeltgruppe und zur Vergleichbarkeit mit anderen Beschäftigten

1. Streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeberin um die zutreffende Eingruppierung, trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, die eine höhere als die vorgenommene Eingruppierung rechtfertigen. 2. Im Eingruppierungsprozess obliegt es dem Kläger, im Einzelnen die Tatsachen darzulegen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt; erschließt sich die Bedeutung eines Tätigkeitsmerkmals nur aus dem Vergleich zu einem anderen Merkmal, sind neben der Darstellung der eigenen Tätigkeit auch solche Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich zu der Frage ermöglichen, ob über das Ausgangsmerkmal die Voraussetzungen des Heraushebungsmerkmals erfüllt sind. 3. Für Eingruppierungsstreitigkeiten in der Metall- und Elektroindustrie ist anerkannt, dass es auf die Tätigkeit und nicht auf die durch den persönlichen Ausbildungsgrad erlangte Qualifikation des Arbeitnehmers ankommt.