LAG München - Urteil vom 01.09.2009
6 Sa 34/09
Normen:
TV-Ärzte § 5; TV-Ärzte § 12; TV-Ärzte § 16 Abs. 2; BGB § 162; BGB § 184;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 14795/07

Eingruppierung eines Facharztes für diagnostische Neuroradiologie; Tarifmerkmal der ausdrücklichen Übertragung medizinischer Verantwortung

LAG München, Urteil vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 34/09

DRsp Nr. 2009/25490

Eingruppierung eines Facharztes für diagnostische Neuroradiologie; Tarifmerkmal der ausdrücklichen Übertragung medizinischer Verantwortung

1. Die Tätigkeit als ständiger Vertreter des leitenden Arztes muss vom Arbeitgeber übertragen werden (§ 12 Entgeltgr. Ä 4 TV-Ärzte). 2. Der Arbeitgeber kann die Übertragungsbefugnis durch eindeutige Erklärung delegieren. 3. Mangels angeordneter "ausdrücklicher" Übertragung in § 12 TV-Ärzte kann eine Übertragung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2008 - 35 Ca 14795/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte § 5; TV-Ärzte § 12; TV-Ärzte § 16 Abs. 2; BGB § 162; BGB § 184;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist gemäß Arbeitsvertrag vom 7. Dez. 1998 (Bl. 7 f. d. A.) seit 1. Jan. 1999 beim beklagten Land in der Abteilung für Neuroradiologie im Klinikum G. beschäftigt. Der Kläger besitzt die Anerkennung als Facharzt für die diagnostische Neuroradiologie. Ihm ist durch seinen Vorgesetzten, Prof. Dr. B., mit Wirkung zum 1. Jan. 1999 die Vertretung des Leiters der Abteilung für Neuroradiologie im Klinikum G. übertragen.