1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2008 - 35 Ca 14795/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist gemäß Arbeitsvertrag vom 7. Dez. 1998 (Bl. 7 f. d. A.) seit 1. Jan. 1999 beim beklagten Land in der Abteilung für Neuroradiologie im Klinikum G. beschäftigt. Der Kläger besitzt die Anerkennung als Facharzt für die diagnostische Neuroradiologie. Ihm ist durch seinen Vorgesetzten, Prof. Dr. B., mit Wirkung zum 1. Jan. 1999 die Vertretung des Leiters der Abteilung für Neuroradiologie im Klinikum G. übertragen.
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