LAG Chemnitz - Urteil vom 25.09.2009
3 Sa 594/08
Normen:
BGB § 242 BGB; Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an den kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) § 15 Abs. 2; Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an den kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) § 15 Abs. 2 Protokoll-Erklärung 1; Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an den kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) § 16 Buchst. c; Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an den kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) § 16 Buchst. c Entgeltgruppe III; Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an den kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) § 16 Buchst. c Protokoll-Erklärung; Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an den kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) § 19 Abs. 1 Buchst. c; Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an den kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) § 19 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3514/07

Eingruppierung eines Facharztes für Anästhesiologie im Bereich der Anästhesieambulanz/Schmerztherapie und im Zentral-OP als Oberarzt [§ 16 lit. c TV-Ärzte/VKA]

LAG Chemnitz, Urteil vom 25.09.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 594/08

DRsp Nr. 2010/10874

Eingruppierung eines Facharztes für Anästhesiologie im Bereich der Anästhesieambulanz/Schmerztherapie und im Zentral-OP als Oberarzt [§ 16 lit. c TV-Ärzte/VKA]

1. Nach der Protokollerklärung zu § 16 lit. c TV-Ärzte/VKA ist Oberarzt derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Diese Anforderungen erfüllt die vom Kläger seit dem 01.08.2006 ausgeübte Tätigkeit. 2. Ein selbständiger Teilbereich i.S. der Protokoll-Erklärung zu § 16 Buchst c TV-Ärzte/VKA ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine räumliche Abgrenzbarkeit und eine eigene personelle und technische Ausstattung vorhanden sind, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Krankenhausleitung einen Bereich ausdrücklich als Teilbereich im Tarifsinne definiert hat.