LAG Hamm - Urteil vom 16.06.2009
12 Sa 1596/08
Normen:
TV-Ärzte/VKA § 15 Abs. 2; TV-Ärzte/VKA § 16 Buchst. c;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1242/07
BAG, 4 AZR 782/09,

Eingruppierung eines Facharztes für Anästhesiologie bei Erledigung von Aufgaben im Rahmen des Arzneimittel- und Transfusionsgesetzes; Tarifbegriff der medizinischen Verantwortung

LAG Hamm, Urteil vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 1596/08

DRsp Nr. 2009/26136

Eingruppierung eines Facharztes für Anästhesiologie bei Erledigung von Aufgaben im Rahmen des Arzneimittel- und Transfusionsgesetzes; Tarifbegriff der medizinischen Verantwortung

Die Aufgaben eines Arztes im Rahmen des Arzneimittelgesetzes (AMG) und des Transfusionsgesetzes (TFG) erfüllen die Voraussetzungen der tariflich geforderten "medizinischen Verantwortung" i.S.d. § 16 TV-Ärzte/VKA nicht, so dass eine Eingruppierung als Oberarzt nicht in Betracht kommt.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 27.08.2008 - 3 Ca 1242/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-Ärzte/VKA § 15 Abs. 2; TV-Ärzte/VKA § 16 Buchst. c;

Tatbestand:

Dier am 22.08.1962 geborene Kläger steht seit dem 01.07.1995 im Krankenhaus für Sportverletzte H1, dessen Träger der Beklagte ist, in einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist Facharzt für Anästhesiologie.

Nach § 2 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT/VKA) vom 23.02.1961 bzw. nach dem BMT-G vom 23.01.1962 in der für den Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbands Nordrhein-Westfalen (KAV-NW) jeweils geltenden Fassung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen.