Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der als Energieanlagenelektroniker an speicherprogrammierbaren Steuerungs- und Regelanlagen (SPS-Anlagen) in einem von der Beklagten betriebenen Wasserwerk tätig ist. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) und des Bezirks-Zusatztarifvertrages zum BMT-G für den Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (BZT-G/NRW) Anwendung.
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