BAG - Urteil vom 10.07.1996
4 AZR 996/94
Normen:
BMT-G II § 20; BZT-G/NRW (Bezirks-Zusatztarifvertrag für Nordrhein-Westfalen zum BMT-G IIBMT-G II) § 4 Lohngruppe 9;
Fundstellen:
BB 1996, 2308
NZA-RR 1997, 80
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 12.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3298/93
LAG Düsseldorf, vom 04.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 783/94

Eingruppierung eines Energieanlagenelektronikers

BAG, Urteil vom 10.07.1996 - Aktenzeichen 4 AZR 996/94

DRsp Nr. 1997/460

Eingruppierung eines Energieanlagenelektronikers

»Ein Energieanlagenelektroniker erlangt nur dann Ansprüche nach Lohngruppe 9 des Lohngruppenverzeichnisses in der Fassung des 54. Änderungstarifvertrages zum BZT-G/NRW, wenn er eine Ausbildung als Energie-, Industrie-, Kommunikationselektroniker erfahren hat und daneben über eine zusätzliche Ausbildung verfügt, die ihn befähigt, selbständig und verantwortlich an Prozeßrechnern oder an speicherprogrammierbaren Steuerungs- und Regelanlagen Wartungs- und Reparaturarbeiten durchzuführen. Eine bloße Arbeitsplatzeinweisung ist unzureichend.«

Normenkette:

BMT-G II § 20; BZT-G/NRW (Bezirks-Zusatztarifvertrag für Nordrhein-Westfalen zum BMT-G IIBMT-G II) § 4 Lohngruppe 9;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der als Energieanlagenelektroniker an speicherprogrammierbaren Steuerungs- und Regelanlagen (SPS-Anlagen) in einem von der Beklagten betriebenen Wasserwerk tätig ist. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) und des Bezirks-Zusatztarifvertrages zum BMT-G für den Bereich des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen (BZT-G/NRW) Anwendung.