Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 20.05.2010 - 2 Ca 14 a/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit 1981 beim beklagten Land beschäftigt. Für seine Eingruppierung ist der Erlass über die Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 03.02.1993 einschließlich der Überleitung in die Entgeltgruppen des TV-L (Anlage B 1, Bl. 23 - 33 d. A.) maßgeblich. Im Übrigen gilt für das Arbeitsverhältnis der TV-L. Nach Überleitung in den TV-L wird der Kläger nach der Entgeltgruppe 9 (EG 9) TV-L vergütet.
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