LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.02.2011
9 Sa 537/10
Normen:
TVöD BT-V § 56; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; BAT § 22 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 854/10

Eingruppierung eines Diplom-Sozialarbeiters im Allgemeinen Sozialdienst des Jugendamtes; unbegründete Klage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zum zeitlichen Umfang der beanspruchten Tätigkeitsmerkmale und Arbeitsvorgänge

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.02.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 537/10

DRsp Nr. 2011/7440

Eingruppierung eines Diplom-Sozialarbeiters im Allgemeinen Sozialdienst des Jugendamtes; unbegründete Klage bei unsubstantiierten Darlegungen des Arbeitnehmers zum zeitlichen Umfang der beanspruchten Tätigkeitsmerkmale und Arbeitsvorgänge

1. Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zur Anlage C des TVöD BT-V stellt keine Aufbauentgeltgruppe dar, die Heraushebungsmerkmale enthält. Es handelt sich vielmehr um eine eigenständige Entgeltgruppe mit eigenständigen Tätigkeitsmerkmalen und beschreibt Arbeitsvorgänge und dazugehörige Arbeitsergebnisse. 2. Eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe kommt daher nur in Betracht, wenn dargelegt wird, dass zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 erfüllen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.08.2010 - Az.: 10 Ca 854/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD BT-V § 56; TVÜ-VKA § 17 Abs. 1; BAT § 22 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter und seit dem 08.11.2004 im Sachgebiet Bezirkssozialarbeit im Allgemeinen Sozialdienst im Jugendamt der Beklagten als Angestellter tätig.