Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.11.2017 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über eine tarifgerechte Umgruppierung von zwei im sogenannten Cash Office beschäftigten Mitarbeitern.
Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt bundesweit 22 Einzelhandelsfilialen, in denen sie Bekleidung und Accessoires vertreibt. In der Filiale E., in der weit mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist der im hiesigen Verfahren beteiligte Betriebsrat gebildet.
1. 2.
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