LAG Düsseldorf - Beschluss vom 03.07.2018
8 TaBV 2/18
Normen:
Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 18.08.2015;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 08.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 115/17

Eingruppierung eines Cash-Office-Operators in einem Einzelhandelsbetrieb nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 8 TaBV 2/18

DRsp Nr. 2018/12454

Eingruppierung eines Cash-Office-Operators in einem Einzelhandelsbetrieb nach dem Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen

Zur Eingruppierung eines Cash-Office Operators nach Maßgabe des Gehaltstarifvertrags für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 18.08.2015

Tenor

1.

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 08.11.2017 - 12 BV 115/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass aus Gründen der Klarstellung der Beschlusstenor so gefasst wird, dass nicht die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer X. und O. ersetzt wird, sondern zu deren Umgruppierung.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 18.08.2015;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über eine tarifgerechte Umgruppierung von zwei im sogenannten Cash Office beschäftigten Mitarbeitern.

Die antragstellende Arbeitgeberin betreibt bundesweit 22 Einzelhandelsfilialen, in denen sie Bekleidung und Accessoires vertreibt. In der Filiale E., in der weit mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist der im hiesigen Verfahren beteiligte Betriebsrat gebildet.

1. 2.