LAG Köln - Urteil vom 21.01.2016
7 Sa 721/15
Normen:
TV-N ASEAG (Aachener Nahverkehrsunternehmen) § 3; TV-N ASEAG (Aachener Nahverkehrsunternehmen) § 5; TV-N ASEAG (Aachener Nahverkehrsunternehmen) § 6; TV-N ASEAG (Aachener Nahverkehrsunternehmen) § 14; TV-N ASEAG (Aachener Nahverkehrsunternehmen) § 18; TV-N ASEAG (Aachener Nahverkehrsunternehmen) § 20;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4698/14

Eingruppierung eines Busfahrers

LAG Köln, Urteil vom 21.01.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 721/15

DRsp Nr. 2017/1556

Eingruppierung eines Busfahrers

Zur Auslegung der Vorschriften des TV-N ASEAG über die Stufenzuordnung im Rahmen der Eingruppierung eines Kraftomnibusfahrers.

Sieht ein Tarifvertrag eine gesonderte Eingruppierung eines Busfahrers "in den ersten 6 Monaten der Tätigkeit" vor, so ist damit nur die Tätigkeit bei dem aktuellen Arbeitgeber gemeint, da diese Entgeltstufe offensichtlich der Tatsache Rechnung trägt, dass es beim Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber regelmäßig einer Einarbeitungszeit bedarf.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.06.2015 in Sachen4 Ca 4698/14 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TV-N ASEAG (Aachener Nahverkehrsunternehmen) § 3; TV-N ASEAG (Aachener Nahverkehrsunternehmen) § 5; TV-N ASEAG (Aachener Nahverkehrsunternehmen) § 6; TV-N ASEAG (Aachener Nahverkehrsunternehmen) § 14; TV-N ASEAG (Aachener Nahverkehrsunternehmen) § 18; TV-N ASEAG (Aachener Nahverkehrsunternehmen) § 20;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Stufenzuordnung des Klägers innerhalb der Entgeltgruppe 5 des TV-N AG bzw. hieraus resultierende Entgeltdifferenzen.