LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.04.2013
5 Sa 508/12
Normen:
TVöD Entgeltgruppe 9;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 301/09

Eingruppierung eines Bürosachbearbeiters in Logistikzentrum der Bundeswehr bei vorübergehender Übertragung höherwertiger TätigkeitUnbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu tariflichen Tätigkeitsmerkmalen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.04.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 508/12

DRsp Nr. 2013/19080

Eingruppierung eines Bürosachbearbeiters in Logistikzentrum der Bundeswehr bei vorübergehender Übertragung höherwertiger TätigkeitUnbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zu tariflichen Tätigkeitsmerkmalen

Die Eingruppierung eines Angestellten in einem Logistikzentrum der Bundeswehr in die von ihm letztlich geltend gemachte Vergütungsgruppe E 9 Stufe 4 kommt nicht in Betracht, wenn es nach seinem eigenen Sachvortrag weder ersichtlich ist, aus welchen Gründen die beantragte Entgeltgruppe E 9 TVöD zutrifft, noch warum die Voraussetzungen der begehrten Stufe 4 dieser Entgeltgruppe gegeben sind.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.07.2009 - 7 Ca 301/09 - aufgehoben.

2.

Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2008 nach der Entgeltgruppe 8 des TVöD zu vergüten und auf die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen E 6 und E 8 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen abzüglich der seitens der Beklagten seit 01.01.2008 geleisteten Zahlungen und abzüglich der seit dem 01.10.2012 gewährten Beträge.

3.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

4. 5.