Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.07.2009 -
Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2008 nach der Entgeltgruppe 8 des TVöD zu vergüten und auf die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen E 6 und E 8 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen abzüglich der seitens der Beklagten seit 01.01.2008 geleisteten Zahlungen und abzüglich der seit dem 01.10.2012 gewährten Beträge.
3.Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. 5.
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