LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.06.2009 2 Sa 72/09
Normen:
TV DRK § 22; TV DRK § 23; TVÜ DRK § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 372/08
Eingruppierung eines Berufsschullehrers beim Deutschen Roten Kreuz; unsubstantiierte Darlegungen zum akademischen Zuschnitt der ausgeübten Tätigkeit
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 72/09
DRsp Nr. 2009/23039
Eingruppierung eines Berufsschullehrers beim Deutschen Roten Kreuz; unsubstantiierte Darlegungen zum akademischen Zuschnitt der ausgeübten Tätigkeit
1. Im DRK-Reformtarifvertrag (Teil A) über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildenden des Deutschen Roten Kreuzes (in der Fassung des 29. Änderungstarifvertrages vom 15.08.2007) ist die Bestimmung des § 17 Eingruppierung derzeit nicht belegt; daher gelten nach § 12 des Tarifvertrages zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK-Reformtarifvertrages und zur Regelung des Übergangsrechts, Teil B (TVÜ-DRK) die §§ 22, 23 DRK-Tarifvertrag alter Fassung einschließlich der Tätigkeitsmerkmale unter anderem der Anlagen 10 a über den 31.12.2006 hinaus fort.
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