Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.12.2019, Az.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger, geboren am 30.07.19XX, ist seit Anfang 1990 für die Beklagte tätig. Im Arbeitsvertrag, den die Parteien am 30.11.1989 abschlossen, ist unter § 2 unter anderem folgendes bestimmt: "Für das Dienstverhältnis gelten bezüglich der Rechte und Pflichten in der jeweils geltenden Fassung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evang. Kirche von Westfalen geltenden Fassung (
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