LAG Hamm - Urteil vom 28.05.2020
18 Sa 165/20
Normen:
BAT-KF, Anl. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 11.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2110/19

Eingruppierung eines Bereichsleiters in einer Werkstatt für behinderte Menschen

LAG Hamm, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 18 Sa 165/20

DRsp Nr. 2020/15901

Eingruppierung eines Bereichsleiters in einer Werkstatt für behinderte Menschen

Als Zweigwerkstatt für Menschen mit Behinderungen ist eine unselbständige, räumlich getrennte Teileinrichtung einer dezentral organisierten Werkstatt für Behinderte anzusehen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.12.2019, Az. 10 Ca 2110/19, dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BAT-KF, Anl. 9;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger, geboren am 30.07.19XX, ist seit Anfang 1990 für die Beklagte tätig. Im Arbeitsvertrag, den die Parteien am 30.11.1989 abschlossen, ist unter § 2 unter anderem folgendes bestimmt: "Für das Dienstverhältnis gelten bezüglich der Rechte und Pflichten in der jeweils geltenden Fassung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evang. Kirche von Westfalen geltenden Fassung (BAT-KF)".

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