Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.07.2012 -
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.02.2012 bis zum Inkrafttreten des Haustarifvertrages zwischen der Beklagten und der IG-Metall vom 13.12.2011 nach der Gehaltsgruppe E der Gesamtbetriebsvereinbarung "Gehaltsstruktur und Entlohnungsgrundsätze" vom 30.06.2000 zu entlohnen und ihn mit dem Durchschnitt der Gehaltsbandbreite einzustufen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.407,17 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 467,76 Euro brutto seit dem 02.02.2008,
aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.03.2008,
aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.04.2008,
aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.05.2008,
aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.06.2008,
aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.07.2008,
aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.08.2008,
aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.09.2008,
aus weiteren € 376,12 brutto (Mehrarbeit) seit dem 02.09.2008,
aus weiteren € 467,76 brutto seit dem 02.10.2008,
2. II. III.
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