LAG Köln - Urteil vom 28.05.2020
8 Sa 541/19
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5870/18

Eingruppierung eines Bäckergesellen nach dem Entgelttarifvertrag für das Bäckerhandwerk in NRW

LAG Köln, Urteil vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 541/19

DRsp Nr. 2020/12503

Eingruppierung eines Bäckergesellen nach dem Entgelttarifvertrag für das Bäckerhandwerk in NRW

Ein Bäckergeselle ist im Rahmen der Entgeltgruppen des Entgelttarifvertrages für das Bäckerhandwerk in NRW unabhängig von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Bäckergeselle einzugruppieren.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.08.2019 - 14 Ca 5870/18 - werden zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 17 % und der Beklagte 83 %.

Tatbestand

Mit seiner Klage verlangt der Kläger Bruttodifferenzvergütungen für die Monate Februar 2018 bis Juni 2018, in den Monaten April 2018 bis Juni 2018 von seinem Nettolohn einbehaltene Beträge, Abrechnungen, eine Verzugspauschale sowie die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

Zwischen den Parteien bestand zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 30. Juni 2018 ein Arbeitsverhältnis. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für das Bäckerhandwerk in NRW und damit auch der Entgelttarifvertrag für das Bäckerhandwerk in NRW (im Folgenden: ETV) Anwendung.

Der Kläger legte am 11. Juni 1985 die Gesellenprüfung als Bäcker ab. Er war vom 17. Oktober 2016 in der Zeit vom 21. März 2015 bis 15. April 2016 als Bäckergeselle in einem Bäckereibetrieb tätig.

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