LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.05.2021
12 Sa 849/20
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1499/19

Eingruppierung eines AusbildersKeine höhere Entgeltstufe wegen fehlender Selbständigkeit und Verantwortung des Arbeitnehmers

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 849/20

DRsp Nr. 2021/11721

Eingruppierung eines Ausbilders Keine höhere Entgeltstufe wegen fehlender Selbständigkeit und Verantwortung des Arbeitnehmers

Für einen Ausbilder besteht kein Anspruch auf Entgelt nach den Gehaltsgruppen A4 bis A2 TV IG Bau, da er die Qualifikationsvoraussetzungen zwar erfüllt, seine Tätigkeit aber nicht die notwendige Art von Selbständigkeit und Verantwortung erfordert.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 12. März 2020 - 1 Ca 1499/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung.

Der beklagte Verein beschäftigt den Kläger seit dem 1. September 1999 als Ausbilder.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die zwischen dem Beklagten und der IG BAU geschlossenen Tarifverträge kraft Mitgliedschaft des Klägers in der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft Anwendung.

In der "Vereinbarung zur Regelung der betrieblichen Rahmenbedingungen" für die Mitarbeiter des Beklagten vom 4. Dezember 1998 (im Folgenden: Rahmenbedingungen), abgeschlossen zwischen dem Beklagten und der IG BAU, heißt es unter § 5 Gehaltsregelung:

"2. Grundlagen der Eingruppierung ...