I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 12. März 2020 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung.
Der beklagte Verein beschäftigt den Kläger seit dem 1. September 1999 als Ausbilder.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die zwischen dem Beklagten und der IG BAU geschlossenen Tarifverträge kraft Mitgliedschaft des Klägers in der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft Anwendung.
In der "Vereinbarung zur Regelung der betrieblichen Rahmenbedingungen" für die Mitarbeiter des Beklagten vom 4. Dezember 1998 (im Folgenden: Rahmenbedingungen), abgeschlossen zwischen dem Beklagten und der IG BAU, heißt es unter § 5 Gehaltsregelung:
"2. Grundlagen der Eingruppierung ...
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