LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.04.2012
9 Sa 1427/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GTV A.-Bildungseinrichtung des DGB GmbH § 1 Abs. 1; GTV A.-Bildungseinrichtung des DGB GmbH § 5; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 06.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 61/11

Eingruppierung eines Ausbilders an Bildungseinrichtung des DGB; unbegründete Zahlungslage bei zu kurzer Tätigkeit als Ausbilder in entsprechender Eingruppierung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.04.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 1427/11

DRsp Nr. 2012/10903

Eingruppierung eines Ausbilders an Bildungseinrichtung des DGB; unbegründete Zahlungslage bei zu kurzer Tätigkeit als Ausbilder in entsprechender Eingruppierung

Die Formulierung in einer tarifvertraglichen Entgeltgruppe "Tätigkeit: Ausbilder(in) III, Ausbilder(in) der Gruppe 24 nach fünfjähriger einschlägiger Beschäftigung als Ausbilder(in) beim bfw." ist so auszulegen, dass der die Höherstufung begehrende Arbeitnehmer nicht nur fünf Jahre als Ausbilder, sondern auch als Ausbilder in der entsprechenden Eingruppierung tätig gewesen sein muss (vgl. BAG vom 17.10.2007, 4 AZR 1005/06, AP Nr. 40 zu § 1 TVG = EzA § 1 TVG Nr. 48).

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 06.09.2011, Az: 11 Ca 61/11 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; GTV A.-Bildungseinrichtung des DGB GmbH § 1 Abs. 1; GTV A.-Bildungseinrichtung des DGB GmbH § 5; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in den Gehaltstarifvertrag für die Beschäftigten der A. Bildungseinrichtung des DGB GmbH vom 30.04.1995 in der Fassung vom 16.06.2009 (im Folgenden GTV).