Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 05.03.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 23.10.2006 als Assistenzarzt in der Kardiologie der Beklagten beschäftigt. Zuvor war er vom 18.11.2002 bis zum 31.5.2004 als Arzt im Praktikum tätig. Von Juni bis einschließlich September 2004 war er als Arzt im klinischen Forschungsinstitut Neuss tätig, von Oktober 2004 bis April 2006 im Bethesda Krankenhaus in Wuppertal und von Mai 2006 bis Oktober 2006 mit ärztlichen Tätigkeiten in der klinischen Forschung bei Bayer Leverkusen beschäftigt.
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