LAG Hamburg - Urteil vom 12.03.2010
6 Sa 77/09
Normen:
TVÜ § 2 Abs. 1; TVÜ-L § 17 Abs. 1; BAT § 22; BAT § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 03.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 102/09

Eingruppierung eines Arbeitnehmers im städtischen Ordnungsdienst bei Streifentätigkeit im Außendienst; Streifendienst als einheitlicher Arbeitsvorgang

LAG Hamburg, Urteil vom 12.03.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 77/09

DRsp Nr. 2010/16188

Eingruppierung eines Arbeitnehmers im städtischen Ordnungsdienst bei Streifentätigkeit im Außendienst; Streifendienst als einheitlicher Arbeitsvorgang

1. Dienen Streifengänge im Außendienst einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Normen und der Kontrolle des zugewiesenen Bereichs sowie der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote, hängt die Frage, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer konkret verrichtet und welche Maßnahmen er ergreift, davon ab, was ihm auf seinem Streifengang begegnet. 2. Rechtliche Voraussetzung für die Aufteilung von Tätigkeiten in unterschiedliche Arbeitsvorgänge ist im Innen- wie im Außendienst, dass durch organisatorische Maßnahmen der Arbeitgeberin voneinander abgrenzbare Arbeitsleistungen zugewiesen werden, die zu jeweils eigenständigen Arbeitsergebnissen führen; bei Streifengängen von Außendienstmitarbeitern sind solche voneinander abgrenzbaren Arbeitsleistungen mit jeweils eigenständigen Arbeitsergebnissen in der Organisation der Streifengänge nicht angelegt, so dass alle Einzeltätigkeiten, die während der Streifengänge anfallen, zu einem Arbeitsvorgang gehören.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. September 2009 - 17 Ca 102/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.