Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.10.2010 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der am 28.04.1964 geborene Kläger ist seit 1999 zunächst befristet und seit dem 01.08.2000 unbefristet bei dem beklagten Land als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Seine Dienststelle ist das H1-H2-Gymnasium in D1. Das Arbeitsverhältnis wird bestimmt durch den Arbeitsvertrag vom 15.08.2000, in dem es auszugsweise heißt:
§ 2
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