BAG - Urteil vom 20.06.2001
4 AZR 575/99
Normen:
BAT-O § 3 Buchst. g, § 22, § 23 ; Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, Anlage 1 a zum BAT-O VergGr. I b Fallgr. 15, VergGr. I1 a Fallgr. 5;
Fundstellen:
BAGE 98, 98
BB 2001, 2380
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 07.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 896/97
ArbG Halle, vom 29.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4095/96

Eingruppierung eines als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität tätigen approbierten Apothekers; tarifliche Bewertung der Lehrtätigkeit als Tätigkeit eines Apothekers; korrigierende Rückgruppierung; Apotheker in der Hochschullehre

BAG, Urteil vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 575/99

DRsp Nr. 2001/15321

Eingruppierung eines als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität tätigen approbierten Apothekers; tarifliche Bewertung der Lehrtätigkeit als Tätigkeit eines Apothekers; korrigierende Rückgruppierung; Apotheker in der Hochschullehre

»Die Lehrtätigkeit eines approbierten Apothekers in der pharmazeutischen Ausbildung an der Universität stellt keine Tätigkeit eines Apothekers im Sinne des BAT dar.« Orientierungssätze: 1. Wissenschaftliche Mitarbeiter an der Universität sind nicht nach § 3 Buchst. g BAT von der Geltung des BAT ausgeschlossen. 2. Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter ist als "Lehrkraft" im Sinne von Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen von Anlage 1 a zum BAT-O ausgenommen, wenn die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten der Tätigkeit das Gepräge gibt. 3. Die Lehrtätigkeit eines approbierten Apothekers in der pharmazeutischen Ausbildung an der Universität stellt keine Tätigkeit eines Apothekers im Sinne des BAT dar.

Normenkette:

BAT-O § 3 Buchst. g, § 22, § 23 ; Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen, Anlage 1 a zum BAT-O VergGr. I b Fallgr. 15, VergGr. I1 a Fallgr. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nach einer von dem beklagten Land vollzogenen Rückgruppierung um die tarifgerechte Eingruppierung.