LAG Köln - Urteil vom 13.02.2020
8 Sa 379/19
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8089/18

Eingruppierung eines als sog. persönlicher Ansprechpartner bei einem Jobcenter eingesetzten Arbeitnehmers nach dem TVöD-VKA

LAG Köln, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 379/19

DRsp Nr. 2020/7005

Eingruppierung eines als sog. persönlicher Ansprechpartner bei einem Jobcenter eingesetzten Arbeitnehmers nach dem TVöD -VKA

Die Tätigkeit eines sog. persönlichen Ansprechpartners bei einem Jobcenter erfüllt nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 10 des TVöD, da diese Tätigkeit sich von den Merkmalen der Entgeltgruppe 9c des TVöD nicht mindestens zu einem Drittel durch "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" hervorhebt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.06.2019 - 5 Ca 8089/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung des Klägers.

Der am 1958 geborene Kläger ist seit dem 01.05.1990 bei der Beklagten beschäftigt. Er war zunächst als Abfallberater unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V b BAT tätig. Nach erfolgreicher Absolvierung einer einjährigen Vollzeitausbildung zum Verwaltungsfachwirt wurde der Kläger ab November 1998 als Sozialhilfesachbearbeiter im Bezirkssozialamt E eingesetzt. Seit 1. Januar 1999 war der Kläger als Verwaltungsangestellter in die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe 1 a BAT eingruppiert. Seit dem 01.01.2005 ist der Kläger als sogenannter persönlicher Ansprechpartner im Jobcenter K (früher ARGE) tätig.

1. 2. 3.